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Emissionserklärung:

Gemäß § 27 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 4. BImSchV verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Die 11. BImSchV vom 29.04.2004 wurde novelliert ist mit Datum vom 29.12.2006 in Kraft getreten.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen. Quelle www.lfu.bayern.de

 

Erklärungszeitraum / Abgabetermin:

Die nächste Emissionserklärung ist für das Jahr 2012 zu erstellen und bis zum 31.05.2012 in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Danach ist eine Emissionserklärung alle 4 Jahre zu erstellen.

 

Verlängerung der Abgabefrist:

Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06.2012 verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04.2012 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.